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Haushaltsnahe Dienstleistungen: So nutzen Eigentümer und Mieter den Steuervorteil

vor 5 Tagen
4 Min. Lesezeit

Wer eine Wohnung besitzt oder mietet, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Gerade bei Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften lohnt sich ein genauer Blick in die Jahresabrechnung. Denn auch Kosten für die Reinigung des Treppenhauses, die Gartenpflege oder den Hausmeister können steuerlich relevant sein.

Die LACARA Immobilienverwaltung aus Velbert erklärt, worauf Sie achten sollten, welche Kosten infrage kommen und wie Sie die erforderlichen Nachweise erhalten.


Haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?


Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die üblicherweise im privaten Haushalt erledigt werden und von einem externen Dienstleister oder einer beschäftigten Person übernommen werden. Die steuerliche Grundlage bildet § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Typische Beispiele sind:

  • Treppenhaus- und Gebäudereinigung

  • Gartenpflege und Rasenmähen

  • Hausmeisterleistungen, soweit sie begünstigte Tätigkeiten umfassen

  • Winterdienst und Schneeräumung

  • Reinigung gemeinschaftlich genutzter Bereiche

Ob eine konkrete Position steuerlich begünstigt ist, hängt von der tatsächlich erbrachten Leistung und ihrer Abrechnung ab. Nicht jede Betriebskostenposition ist automatisch eine haushaltsnahe Dienstleistung.


Welche Kosten können steuerlich berücksichtigt werden?


Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Für diese Kategorien gelten unterschiedliche Höchstbeträge.

Art der Aufwendung

Steuerermäßigung

Minijob im Privathaushalt

20 %, maximal 510 € jährlich

Sonstige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen

20 %, maximal 4.000 € jährlich

Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung

20 %, maximal 1.200 € jährlich

Die Steuerermäßigung wird grundsätzlich direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Es handelt sich also nicht um einen gewöhnlichen Werbungskostenabzug. Die Höchstbeträge gelten jeweils für die gesetzlich vorgesehene Kategorie und nicht für jede einzelne Rechnung. Grundlage ist § 35a EStG.


Wichtig: Begünstigt sind grundsätzlich die Arbeitskosten einschließlich bestimmter Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten sind bei Handwerkerleistungen nicht begünstigt. Die allgemeinen Voraussetzungen, insbesondere die unbare Zahlung und die ordnungsgemäße Nachweisführung, müssen ebenfalls erfüllt sein.


Können Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?


Ja. Auch Mieter können bestimmte Kosten aus ihrer Betriebskostenabrechnung steuerlich geltend machen, obwohl sie den Dienstleister nicht selbst beauftragt haben.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. April 2023 (Az. VI R 24/20) bestätigt, dass die Steuerermäßigung nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft den Auftrag erteilt hat.

Für Mieter können beispielsweise folgende Kosten relevant sein:

  • Treppenhausreinigung

  • Gartenpflege

  • Winterdienst

  • Bestimmte Hausmeisterleistungen

  • Begünstigte Handwerkerleistungen am Gebäude

Entscheidend ist, dass die Kosten dem Mieter zugeordnet werden können und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Prüfen Sie deshalb Ihre Betriebskostenabrechnung und die dazugehörigen Nachweise.


Welche Besonderheiten gelten für Wohnungseigentümer?


Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) werden viele Dienstleistungen für das Gemeinschaftseigentum beauftragt und über die Jahresabrechnung auf die einzelnen Eigentümer verteilt.

Dazu können beispielsweise die Reinigung gemeinschaftlicher Flächen, die Gartenpflege, der Winterdienst oder bestimmte Wartungs- und Reparaturarbeiten gehören.

Damit Wohnungseigentümer die steuerlich begünstigten Kosten nachvollziehen können, sollten die entsprechenden Beträge nachvollziehbar ausgewiesen werden. Erforderlich sind insbesondere die Zuordnung der begünstigten Leistungen, die berücksichtigungsfähigen Arbeitskosten und der individuell auf den jeweiligen Eigentümer entfallende Anteil.

Wenn die Angaben nicht bereits ausreichend aus der Jahresabrechnung hervorgehen, kann eine gesonderte Bescheinigung der Hausverwaltung erforderlich sein.

Eine übersichtliche Abrechnung schafft hier Transparenz und erleichtert die Vorbereitung der Einkommensteuererklärung.


Welche Kosten sind nicht automatisch begünstigt?

N

icht jede Ausgabe rund um eine Immobilie fällt unter § 35a EStG. Insbesondere kommt es auf die konkrete Tätigkeit an.

Beispiele:

  • Materialkosten: Sie sind bei Handwerkerleistungen grundsätzlich nicht begünstigt.

  • Verwaltungsgebühren: Die Tätigkeit einer Hausverwaltung ist nicht allein deshalb steuerlich begünstigt, weil sie im Zusammenhang mit einer Immobilie steht.

  • Reine Abrechnungsleistungen: Die Erstellung einer Abrechnung ist nicht mit der eigentlichen Reinigungs-, Pflege- oder Handwerkerleistung gleichzusetzen.

  • Nicht begünstigte Betriebskosten: Kosten für Energieverbrauch oder andere reine Sachaufwendungen sind nicht automatisch absetzbar.

Bei gemischten Rechnungen kommt es darauf an, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden und wie die Kosten aufgeschlüsselt sind. Im Zweifel sollte die steuerliche Einordnung mit dem Steuerberater abgestimmt werden.


Welche Nachweise benötigen Sie für das Finanzamt?


Für die steuerliche Berücksichtigung sollten Sie die relevanten Unterlagen sorgfältig aufbewahren. Dazu gehören insbesondere:

  1. Die Jahresabrechnung oder Betriebskostenabrechnung.

  2. Eine gesonderte Bescheinigung über die begünstigten Kosten, sofern erforderlich.

  3. Eine nachvollziehbare Aufteilung der Arbeitskosten und des individuellen Kostenanteils.

  4. Die erforderlichen Rechnungs- und Zahlungsnachweise.


Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG ist grundsätzlich eine Rechnung erforderlich. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen; Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Die Nachweise müssen in der Regel nicht ungefragt mit der Steuererklärung eingereicht werden. Sie sollten jedoch vorliegen und bei Bedarf dem Finanzamt vorgelegt werden können.


Wie unterstützt die LACARA Immobilienverwaltung Eigentümer und Vermieter?

Eine transparente und nachvollziehbare Abrechnung beginnt mit einer strukturierten Immobilienverwaltung. Die LACARA Immobilienverwaltung in Velbert unterstützt Wohnungseigentümergemeinschaften und private Vermieter bei der kaufmännischen und organisatorischen Betreuung ihrer Immobilien.


Unsere Leistungen umfassen unter anderem:


Unser Anspruch ist es, Abrechnungen verständlich aufzubereiten, Kosten transparent darzustellen und Eigentümer bei der wirtschaftlichen Bewirtschaftung ihrer Immobilien zu unterstützen.

Wir betreuen Immobilien in Velbert, Wülfrath, Mettmann, Heiligenhaus, Ratingen, Essen, Wuppertal, Düsseldorf, Hattingen, Duisburg und Bochum.


Fazit: Ein genauer Blick auf die Abrechnung lohnt sich


Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Eigentümern und Mietern einen steuerlichen Vorteil bieten. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Leistung steuerlich begünstigt ist und die erforderlichen Nachweise vorliegen.

Wer seine Jahres- oder Betriebskostenabrechnung sorgfältig prüft, kann relevante Kosten leichter erkennen und die Unterlagen für die Steuererklärung gezielt vorbereiten.

Sie wünschen sich eine transparente Verwaltung und nachvollziehbare Abrechnungen für Ihre Immobilie?


Die LACARA Immobilienverwaltung in Velbert unterstützt Sie gerne. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und erfahren Sie mehr über unsere Leistungen für Wohnungseigentümergemeinschaften und private Vermieter.



Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Ob eine konkrete Ausgabe steuerlich berücksichtigt werden kann, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.

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